Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Nach der Rückkehr".
Hier gelten die gleichen Voraussetzungen, wie bei der Aufforderung zur Abhilfe und zum Reisemangel.
Wenn der Mangel dem Reiseveranstalter vor Antritt der Reise bekannt war, die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder Abhilfe nicht möglich ist, ist die Mängelmeldung entbehrlich.
Wenn er den Reisenden nicht auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hingewiesen hat, kann er sich auch nicht auf die fehlende Information durch den Reisenden berufen. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters zwingt ihn, den Reisenden auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hinzuweisen.
Der Reisepreis soll so weit verringert werden, dass er wieder in einem angemessenen Verhältnis zur Reise steht.
Im Prozessfall entscheiden das die Gerichte individuell. Als Orientierungshilfe dient dabei die so genannte Frankfurter Tabelle.
Er setzt voraus, dass ein Reisevertrag über eine Pauschalreise geschlossen wurde, Reisemängel bestehen und diese dem Reiseveranstalter angezeigt wurden.
Durch den Reisemangel ist durch Verschulden des Reiseveranstalters ein Schaden an Gesundheit, Eigentum oder Vermögen entstanden.
Der Reiseveranstalter hat nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern auch für das seiner Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel usw).
Sofern der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass der Reisemangel nicht aus seiner "Sphäre" stammt, sondern aus der des Reisenden, eines Dritten oder höherer Gewalt, haftet er nicht.
Dieser Schadenersatzanspruch kann auch neben einer Minderung oder Kündigung wegen Mangels geltend gemacht werden.
Es muss ein Reisevertrag über eine Pauschalreise geschlossen worden sein und Reisemängel vorliegen, die durch Mängelanzeige dem Reiseveranstalter vorgelegt wurden.
Die Reise muss vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Außerdem muss der Reisende vortragen, dass die aufgewendete Urlaubszeit überwiegend ohne Wert war.
An die Erheblichkeit des Reisemangels werden hier verschärfte Ansprüche gestellt. Viele Gerichte fordern, dass der Mangel eine Minderung von mindestens 50% rechtfertigen würde.
Die Gerichte kalkulieren etwa 50 % pro Tag und ziehen davon den sogenannten Resterholungswert ab, der bei einem Verzicht auf eine Urlaubsreise zu Hause erreicht worden wäre. Die konkrete Höhe des Schadensersatzanspruchs wird jedoch höchst uneinheitlich beurteilt.
Die Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lassen sich sowohl neben einer Minderung als auch der Kündigung wegen Mangels geltend machen.
Innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sind Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Wird die Frist nicht eingehalten, gehen die Ansprüche verloren - es sei denn, der Anspruchsteller hat die Fristüberschreitung nicht verschuldet.
Unrichtige Informationen über die Frist durch Medien, Verbraucherverbände oder Anwälte begründen eine schuldhafte Fristverletzung des Reisenden. Seine Ansprüche gehen verloren, sollte die Frist fruchtlos verstreichen.
Einige Gerichte halten das Reisebüro ausdrücklich nicht für die richtige Stelle. Zutreffender Adressat für die Ansprüche ist der Reiseveranstalter oder seine örtliche Vertretung.
Es muss konkret ausgeführt werden, welcher Reisemangel zu welchem Anspruch führt. Eine genaue Bezifferung ist zu dem Zeitpunkt aber noch nicht erforderlich.
0800 3746-555 gebührenfrei