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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigung des Vermieters".
Vermieter ist, wer im Kopf des Mietvertrages als solcher bezeichnet ist und den Mietvertrag unterschrieben hat. Vermieter können sowohl mehrere Personen als auch eine ganz oder teilweise rechtsfähige Gesellschaft sein.
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Als Vermieter einer "normalen" Mietswohnung können Sie nur kündigen, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt.
Kündigungsgründe sind Eigenbedarf, Vertragsverletzungen des Mieters oder die beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung oder bei einem Todesfall.
Wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse für sich oder einen Angehörigen an der Wohnung des Mieters hat.
Der häufigste Kündigungsgrund ist der Zahlungsverzug. Es kann als Kündigungsgrund jedoch auch ausreichen, wenn der Mieter den Hausfrieden stört, die Hausordnung nicht beachtet oder die Wohnung vertragswidrig nutzt.
Wenn entweder in zwei Folgemonaten nicht bezahlt wurde, oder nur teilweise gezahlt wurde und der Rückstand mindestens eine Monatsmiete ausmacht, oder wenn sich ein gesamter Rückstand von mehr als 2 Monatsmieten angesammelt hat.
Der Vermieter muss an einer anderweitigen Verwertung durch Sie als Mieter gehindert sein und dadurch muss ihm ein erheblicher Nachteil entstehen. Die Hürden dafür werden von den Gerichten aber zu Gunsten des Mieters hoch angesetzt.
Wenn es in dem Haus nur 2 Wohnungen gibt und Sie die andere Wohnung selbst bewohnen, also z.B. bei Vermietung einer Einliegerwohnung, können Sie auch ohne Grund kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich dann jedoch um 3 Monate, § 573a BGB.
0800 3746-555 gebührenfrei