Wann haften eigentlich Eltern für ihre Kinder, wenn diese im Internet etwas heruntergeladen haben?
Diese Frage stellen sich Eltern immer häufiger, wenn ihre Kinder im Internet unterwegs sind und dort Daten herunterladen. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn in der Folge Schadenersatzforderungen, zum Beispiel in Form von Abmahnungen, auf die Eltern zukommen.
Bereits im Jahre 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe festgestellt, dass die Pflichten der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern eher eng gefasst werden müssen (Az.: I ZR 74/12). So besteht gerade keine Kontrollpflicht der Eltern bezüglich des Computers ihrer minderjährigen Kinder. Vielmehr reicht es aus, die Kinder über illegale Angebote und deren Nutzung im Internet aufzuklären und entsprechende Nutzungsverbote auszusprechen. Erst, wenn die Eltern einen konkreten Verdacht haben, dass die Kinder sich nicht an dieses Verbot halten, müssen sie den Computer der Kinder und dessen Nutzung kontrollieren. Der BGH begründete seine Entscheidung damals mit dem innerhalb einer Familie herrschenden Vertrauensverhältnis, auf das sich die Eltern verlassen dürfen.
Im aktuellen Fall war jedoch ein volljähriges Kind betroffen. Dieses hatte auf einer Internet-Tauschbörse Musikdateien heruntergeladen und anschließend wieder anderen Nutzern illegal zur Verfügung gestellt. Eine Abmahnung folgte. Der Stiefvater gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu begleichen.
Die Gerichte hatten nun darüber zu entscheiden, ob der Stiefvater als Inhaber des Internetanschlusses den Plattenfirmen die Rechtsanwaltskosten für die ausgesprochenen Abmahnungen erstatten muss. Das Oberlandesgericht Köln bejahte eine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers. Einerseits müsse er die den Anschluss nutzenden Familienmitglieder vor illegaler Nutzung warnen, andererseits diese auch kontrollieren.
Dieser Ansicht widersprach der BGH (Az.: I ZR 169/12). Auch insoweit beruft sich der BGH auf das Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und zusätzlich auf die Eigenverantwortung der Volljährigen. Der Anschlussinhaber darf seinen volljährigen Kindern den Internetanschluss ohne weitere Pflichten überlassen. Erst konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung führen gemäß BGH zu einer Belehrungs- und Kontrollpflicht. Insoweit fasst der BGH die Haftung noch enger als bei minderjährigen Kindern.
Die Wirkung dieses Urteils erstreckt sich auf gemeinsam lebende Familienmitglieder. Inwieweit sie auch auf besuchende Verwandte oder gar auf die Mitglieder einer Wohngemeinschaft anwendbar ist, bleibt offen.
Tipp
Um das Risiko einer Abmahnung gering zu halten, sollten Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Gefahren des Internets und die Folgen der Nutzung illegaler Angebote im familiären Gespräch umfassend aufklären.