Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, den zwei Parteien einvernehmlich miteinander schließen. Nur eine Partei kann daher den Vertrag nicht einfach so ändern.
Einige Chefs versuchen Änderungen dennoch einseitig durchzusetzen, indem dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung der vorzunehmenden Änderung mit der Aufforderung "bitte hier unterschreiben" vorgelegt wird. Unterschreiben Sie niemals ohne eingehende Prüfung: Sind Sie mit der Änderung einverstanden? Dann wird Ihre Tätigkeit zu den neuen Konditionen geführt. In den wenigsten Fällen wird dies jedoch der Fall sein. Denn, wenn der Vorgesetzte eine arbeitsvertragliche Änderung vornimmt, geht es meistens an Ihr Geld! Im Rahmen des Direktionsrechts darf Ihr Chef einseitig den Inhalt, den Ort und die Arbeitszeit bestimmen. Dies insoweit, wie sich diese Bestimmungen im Rahmen Ihrer im Arbeitsvertrag konkret vereinbarten Tätigkeit spiegelt. Sind Sie nicht einverstanden? Dann verweigern Sie die Unterschrift. Ihrem Chef bleiben dann nur noch wenige Reaktionsmöglichkeiten.
Sind Sie mit der Vertragsänderung nicht einverstanden, bleibt Ihrem Arbeitgeber - neben der Möglichkeit alles zu lassen, wie es ist - nur der Weg über eine Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung bedeutet, dass Ihr jetziges Arbeitsverhältnis gekündigt wird, gleichzeitig Ihnen aber ein neuer Vertrag (eben mit den geänderten Konditionen) angeboten wird. Für Änderungskündigungen gelten die gleichen Fristen wie für andere Kündigungen. Ebenso wie eine "normale" Kündigung kann auch die Änderungskündigung vor Gericht angefochten werden.
Tipp
Um das Risiko des Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können Sie das Angebot (geänderter Vertrag) des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die "Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist". Sie akzeptieren dann zunächst die geänderten Arbeitsbedingungen bis das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Änderungskündigung entschieden hat.
Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist erklärt werden.
Für die Klage zum Gericht haben Sie nach Zugang der Änderungskündigung drei Wochen Zeit.