Mögen Sie Überraschungen und sind spontan und flexibel? Dann versuchen Sie es doch einmal mit Arbeit auf Abruf
Abrufarbeit bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen haben. Das heißt, dass in einer Woche mal sehr viel gearbeitet werden muss, in der folgenden Woche dafür weniger Arbeit vorhanden ist. Mit dem Arbeitgeber vereinbaren Sie also jeweils eine bestimmte Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit. Dabei bleibt es dem Chef überlassen, wann er Sie für einen Arbeitseinsatz alarmiert. Er hat allerdings eine Vorlaufzeit von vier Tagen einzuhalten, der Tag der Mitteilung zählt hierbei nicht mit. Für die wirksame Ankündigung reicht ein Telefonanruf aus. Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, sind Sie zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht verpflichtet und behalten trotzdem Ihren Vergütungsanspruch.
Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht genau festgelegt, schreibt das Gesetz 10 Stunden als wöchentliche Einsatzzeit und mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich vor.
Wenn mehr Arbeit anfällt?
Möchte der Arbeitgeber Sie mehr als vereinbart einsetzen, muss er bestimmte Grenzen einhalten. Die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Beispiel: Eine Regelung einer Arbeitszeit von 24 - 37,5 Stunden wäre unwirksam, da hier auf der Basis einer 30 Stunden Woche 13,5 Stunden (45 Prozent) variabel wären.
Achtung: Soweit die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden vorliegen, kann die Arbeitszeit jedoch noch weiter verlängert werden.
Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Und wenn Sie nun krank werden oder Ihr regelmäßiger Arbeitseinsatz auf einen Feiertag fällt? Hier stehen Sie nicht schlechter als bei Teil- oder Vollzeitarbeit: Sie haben Anspruch auf Ihren Arbeitslohn.